Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1615 vom 16. Oktober 2012)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgt sind. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht in denjenigen Fällen, in denen das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen. In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrations-recht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.99 ff.). 3.2 Vorab kann festgehalten werden, dass das zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik bestehende Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930 keinen weitergehenden Schutz der anspruchsberechtigten Person gewährt als das AuG. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.3 Die Niederlassungsbewilligung verleiht grundsätzlich einen unbefristeten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz und ist ohne Bedingungen zu erteilen (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a), wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b) oder wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). In Art. 62 lit. b AuG ist geregelt, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde. 3.4 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid unter anderem auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als längerfristige Freiheitsstrafen und bilden einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Das Kriterium der längerfristigen Freiheitsstrafe kann dabei nicht durch Addition von verschiedenen kürzeren Freiheitsstrafen erfüllt werden. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Strafgerichts B. vom 14. September 2011 zu einer bedingten 13-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat damit den Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst grundsätzlich nicht bestritten wird. 3.5 Liegt keine längerfristige Freiheitsstrafe vor, kann vorliegend ein Bewilligungswiderruf nur gestützt auf die subsidiär anzuwendenden Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfolgen, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. eine entsprechende Gefährdung liegt gemäss Botschaft zum AuG etwa dann vor, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen die Rechtsordnung missachtet und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung (vgl. BBl 2002 3810). Ferner kann gemäss Bundesgericht die mutwillige Nichterfüllung öffentlichrechtlicher (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlicher (z.B. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen) Verpflichtungen in bedeutendem Umfang ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 36 f. zu Art. 62 mit Hinweisen, unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2007 vom 6. November 2007 E. 2.4 und 3.1). 3.6 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Jahren wiederholt die schweizerische Rechtsordnung missachtete, erwog die Vorinstanz, dass sein Verhalten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten sei. In der Tat wird mit Blick auf den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich, dass dieser zwischen 2003 und 2008 regelmässig delinquierte und dabei insbesondere auch vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückgeschreckt ist. Er wurde deswegen zu (teilweise bedingten) Freiheitsstrafen von gesamthaft mehr als 28 Monaten und Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 900.-- verurteilt. Die zahlreichen Strafen und Bussen blieben jedoch ohne Wirkung auf den Beschwerdeführer. Vielmehr setzte dieser seine Straftaten fort und steigerte sich dabei in der Deliktsbegehung von anfänglichen Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelwiderhandlungen über einfache Körperverletzung und Angriff sowie unrechtmässige Aneignung, Raub, Nötigung und Freiheitsberaubung hin zu Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Die Vorinstanz kam zudem zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bezüglich seines künftigen Legalverhaltens keine günstige Prognose gestellt werden könne, zumal die Rückfallrate bei Tätern mit mindestens zwei Vorverurteilungen bei 64.5 % liege. Deswegen sei der Tatbestand des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz umso mehr erfüllt. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass es sich bei den Straftaten mehrheitlich um Bagatelldelikte handle, welche lediglich Strafen von äusserst geringem Ausmass nach sich gezogen hätten. Er habe zudem bei den gegen die körperliche Integrität gerichteten Delikten in keiner Weise ohne nichtigen Grund sowie aus blosser Gewaltbereitschaft gehandelt, weswegen bei ihm eine allgemeine Gemeingefährlichkeit auszuschliessen sei. Angesichts seines seit mehreren Jahren anhaltenden Legalverhaltens könne schliesslich nicht ernsthaft von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden. Es könne somit nicht angenommen werden, dass ein erhebliches öffentliches Sicherheitsinteresse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz bestehe. 3.7 Wie bereits ausgeführt, kann auch die mutwillige Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen in bedeutendem Umfang einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen. Gemäss dem vom Kantonsgericht eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 9. April 2013 sind auf den Namen des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2010 20 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 91'795.55 und seit dem 1. Januar 1992 10 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 37'519.05 registriert. Dabei handelt es sich in erster Linie um Steuerschulden. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, dass - obwohl der Beschwerdeführer seit knapp zwei Jahren Abschlagszahlungen leiste und aufgrund seiner Anstellung bei der C. AG nun über ein geregeltes Einkommen verfüge - neue Betreibungen hinzugekommen seien. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung reicht der Beschwerdeführer dagegen verschiedene Unterlagen ein, die den aktuellen Fortschritt seiner Schuldentilgung verdeutlichen sollen. Danach lässt sich der Beschwerdeführer inzwischen von der Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft beraten, bezahlt im Rahmen der Lohnpfändung monatlich Fr. 910.-- und hat mit der Steuerverwaltung Basel-Landschaft bzw. der Gemeinde D. jeweils ein Zahlungsabkommen für die Staats- und direkten Bundessteuern bzw. Gemeindesteuern 2011 abgeschlossen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Verschuldung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht erhöht, sondern verringert habe. Denn die Zunahme der Einträge im Betreibungsregister sei nicht auf tatsächlich neu entstandene Schulden zurückzuführen, sondern beruhe auf betreibungsrechtlichen Formalitäten. Auch der Anstieg der Anzahl Verlustscheine sei nicht materieller Natur, sondern beruhe auf betreibungsrechtlichen Vorschriften. Folglich sei erwiesen, dass er bereits seit längerer Zeit in geregelten finanziellen Verhältnissen lebe und seine Schulden aus früherer Zeit regelmässig tilge und auch künftig sogar mit einer höheren Abschlagszahlung tilgen werde. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen der Verschuldung sei deshalb in keiner Weise zu rechtfertigen. Dagegen wendet der Beschwerdegegner jedoch ein, dass der Beschwerdeführer weder die Gemeindesteuern noch die Staats- und Bundessteuern 2011 und 2012 bezahlt habe. Daraus erhelle sich, dass der Beschwerdeführer keineswegs in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe und seine Steuerschulden laufend zunähmen. Die Vorinstanz kam so auch zum Schluss, dass der Tatbestand des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenfalls aufgrund der erheblichen und stetig anwachsen-den Verschuldung des Beschwerdeführers erfüllt sei. 3.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits in wiederholter als auch erheblicher Weise und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen die hiesige Rechtsordnung missachtet und sich andererseits in den vergangenen Jahren stetig und in erheblichem Ausmass verschuldet hat. Da jedoch bereits unbestritten der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben ist, kann letztlich offen gelassen werden, ob die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers bzw. die Nichterfüllung seiner öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen für sich genommen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllen. 4.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Integrationsgrad, die persönlichen Verhältnisse sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1 und 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1; Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.31; vgl. auch Art. 96 AuG). 4.2 Es kann zunächst festgehalten werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers geeignet sind, die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. Da die verfolgten Zwecke nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden können, ist auch das zweite Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahmen auch verhältnismässig im engeren Sinne sind. 4.3.1. Hinsichtlich des Kriteriums der Schwere des Verschuldens ist vorab festzuhalten, dass es dabei lediglich um das Verschulden betreffend desjenigen Verhaltens des Beschwerdeführers geht, welches zur Verurteilung vom 14. September 2011 geführt hat. Denn es ist die mit diesem Urteil ergangene 13-monatige Freiheitsstrafe, welche den vorliegend massgebenden Widerrufsgrund erfüllt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass bezüglich des genannten Urteils keine Begründung des Strafgerichts vorliege, weshalb die Frage nach der Schwere seines Verschuldens nicht geklärt werden könne. Aus dem Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts B. vom 13. September 2013 ergebe sich aber, dass der Beschwerdeführer offenbar per Zufall in die Begehung der ihm vorgehaltenen Delikte verwickelt worden sei. So seien er und sein Kollege auf offener Strasse von mehreren ihnen unbekannten Personen gefragt worden, ob sie ihnen beim Einfordern ihres Geldes in einem Salon behilflich sein könnten, worauf sich der Beschwerdeführer sodann eingelassen habe. Sein Tatbeitrag habe einzig darin bestanden, dass er mitgegangen sei und vor der Türe des entsprechenden Salons "Schmiere" gestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei beim Tathergang von einem äusserst geringen Verschulden seinerseits auszugehen. Dies sei offenbar von der Strafrichterin bei der Strafzumessung ebenfalls berücksichtigt worden, bzw. schlage sich in der gegen ihn geringfügig ausgefallenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten mit bedingtem Vollzug im Verhältnis zu sechs Delikten nieder. Demgegenüber führte die damals vorsitzende Strafgerichtspräsidentin, in einer an den Beschwerdegegner gerichteten E-Mail vom 4. Februar 2013, zur Begründung des Strafmasses aus, dass der Beschwerdeführer (zusammen mit Mitbeschuldigten) fünf wehrlose Prostituierte in deren Räumlichkeiten überfallen und massiv eingeschüchtert habe, wobei das Motiv darin bestanden habe, einem Mitbeschuldigten bei der Geldeintreibung zu helfen. Der Beschwerdeführer habe dabei einer Frau zwei Ohrfeigen geschlagen. Schliesslich fügte die Strafgerichtspräsidentin an, dass die Anklageerhebung erst etwa sechs Jahre nach dem Tatzeitpunkt erfolgt sei, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Der Beschwerdegegner macht demnach zu Recht geltend, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bloss vor der Türe "Schmiere" gestanden hat. Zudem lässt sich das angeblich geringfügig ausgefallene Strafmass wohl eher mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots als mit einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers erklären. Ein äusserst geringes Verschulden des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten nämlich nicht angenommen werden. Vielmehr ist von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, insbesondere deshalb, weil er - gemäss eigener Aussage - sogar fremden Leuten, die ihn zufällig auf der Strasse ansprechen, hilft, mit Gewalt Geld einzutreiben. 4.3.2 Im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung in die Abwägung einzubeziehen sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 4c). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim Beschwerdeführer zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation", trotzdem gilt es nach dem Gesagten zu berücksichtigen, dass er sich seit bald 23 Jahren in der Schweiz aufhält, so dass in Bezug auf seine Person von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch eine schlechte Integration eine lange Aufenthaltsdauer relativieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.2). In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, bei Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung nicht ausgeschlossen ist. Daneben hat auch die Beurteilung der Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ein gewisses Gewicht. Ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens kommt diesem Aspekt jedoch nicht vorrangige Bedeutung zu und es muss im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2007 vom 12. November 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3.3 Betreffend die berufliche Integration ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Schule zwar erfolgreich eine Anlehre als Landschaftsgärtner absolvierte, danach aber lange Zeit nicht vollumfänglich Anschluss auf dem Arbeitsmarkt fand. So war seine Erwerbstätigkeit - nach eigenen Aussagen - immer wieder von Unterbrüchen geprägt. Erst seit August 2010 und damit im Alter von knapp 33 Jahren arbeitet der Beschwerdeführer als Lagerarbeiter in einer festen Anstellung mit einem Vollzeitpensum. Demnach ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in Bezug auf seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer guten beruflichen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Schliesslich übt der Beschwerdeführer nicht eine für die Schweiz unentbehrliche Tätigkeit aus. 4.3.4 Der Beschwerdeführer spricht zwar neben Türkisch auch Deutsch. Im Übrigen muss jedoch das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, welches als weiterer Teilgehalt bei der Bestimmung seines Integrationsgrades zu berücksichtigen ist, angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. E. 3.6 hiervor) und der hohen Verschuldung (vgl. E. 3.7 hiervor) als überwiegend negativ gewertet werden. Positiv zu würdigen ist hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2008 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tatsache, dass er seit einiger Zeit regelmässig Zahlungen an das Betreibungsamt leistet. Gleichzeitig muss beim Beschwerdeführer - zumindest statistisch - von einem erheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden (vgl. E. 3.6 hiervor; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/ de/index/themen/19/04/03/01/05/01.html). Die Abschlagszahlungen können zudem nicht als freiwillig im eigentlichen Sinne bezeichnet werden, da sie im Rahmen des Pfändungsvollzugs erfolgen. Des Weiteren ist in absehbarer Zeit nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Schuldensituation zu rechnen, da eine weitergehende Schuldentilgung neben den monatlichen Lohnpfändungen beim jetzigen Einkommen des Beschwerdeführers praktisch unmöglich ist und zudem laufend neue Steuerforderungen hinzukommen. Es gilt in diesem Zusammenhang letztlich festzuhalten, dass das Wohlverhalten des Beschwerdeführers angesichts des laufenden Verfahrens nicht anders zu erwarten ist, weshalb seine übrigen Bemühungen zur Schuldentilgung (Beratung bei der Fachstelle für Schuldenfragen und Zahlungsabkommen betreffend Steuerschulden) in diesem Kontext zu sehen sind und nicht ausschlaggebend sein können. 4.3.5 Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss, dass der Integrationsgrad des Beschwerdeführers keineswegs mit seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz übereinstimmt. 4.3.6 Eine Rückkehr in die Türkei ist für den Beschwerdeführer sicherlich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, da er dort lediglich seine Kindheit bis zum Alter von 13 Jahren verlebte. Immerhin gab er im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör gegenüber dem AfM an, dass noch Onkel, Tanten und Cousins in der Türkei leben würden. Auch wenn der Beschwerdeführer - wie er selbst sagt - keinen engen Kontakt zu diesen Verwandten in der Türkei hat, ist er in seinem Heimatland nicht völlig auf sich allein gestellt. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, kann der Beschwerdeführer die Beziehungen zu seinen Verwandten und Bekannten sowie zu seiner Freundin in der Schweiz mittels gegenseitigen Besuchen und modernen Kommunikationsmöglichkeiten pflegen. Aufgrund seines Alters sowie seiner gesundheitlichen Situation ist beim Beschwerdeführer von einer umfassenden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3.3 hiervor) hat der Beschwerdeführer eine Anlehre als Landschaftsgärtner absolviert und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Lagerarbeiter, wodurch er auch realistische Aussichten hat, in seiner Heimat beruflich Fuss fassen zu können. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist. Unter diesen Umständen ist eine Ausreise in die Türkei nicht unzumutbar, auch wenn er sein Herkunftsland in den vergangenen knapp 23 Jahren nur noch von Ferienaufenthalten kennt. 4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner langen Anwesenheitsdauer weder in persönlicher, sozialer noch wirtschaftlicher Hinsicht genügend integriert. Zwar ist dem Umstand Rechnung zu Tragen, dass er in jüngster Vergangenheit nicht mehr strafrechtlich aufgefallen ist und in der Schweiz auch seine Eltern, Geschwister, Bekannte sowie seine Freundin leben. Aufgrund der Schwere seines Verschuldens, der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und der hohen finanziellen Verschuldung besteht allerdings ein gewichtigeres ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an seiner Wegweisung. Zudem dürfen generalpräventive Gesichtspunkte bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 7.4 und 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung ist demnach auch verhältnismässig im engeren Sinne.
E. 5 Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Kernfamilie, namentlich die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten wegen körperlicher oder geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit, die eine dauernde Betreuung nötig macht, in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d). Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er steht auch nicht in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich sodann ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht. Es sind vielmehr besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Solche qualifizierten Bindungen zur Schweiz liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. 6.1 Im angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2012 hat die Vorinstanz, die in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien ausführlich geprüft. Dabei hielt sie fest, dass angesichts der kriminellen Vergangenheit und der Verschuldung des Beschwerdeführers starke öffentliche Interessen an seiner Fernhaltung aus der Schweiz bestünden. Die Vorinstanz erwog aber auch, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland, in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, sicherlich sehr hart sei. In Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer sei er jedoch eher schlecht integriert, weshalb schliesslich am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers durch das AfM nichts auszusetzen sei. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die sich gegenüberstehenden Interessen sorgfältig abgewogen und somit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. 6.2 Die Vorinstanz hat ebenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zutreffend gewürdigt und das Vorliegen eines Härtefalls - unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die Ermessens- und Verhältnismässigkeitsprüfung - zu Recht verneint. Die mit einer Rückkehr verbundenen anfänglichen Schwierigkeiten bei der Eingliederung im Heimatland genügten nämlich nicht, um vorliegend einen Härtefall anzunehmen. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich das AfM durch Erlass seiner Verfügung vom 27. März 2012 widersprüchlich verhalten hat und somit eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV vorliegt. In Bezug auf den Vertrauensschutz im Ausländerrecht hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen entschieden, dass das in Art. 9 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben nach den Umständen, jedoch nur in engen Grenzen, ein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung verleihen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person auf falsche Auskünfte der zuständigen Behörde vertraut und gestützt darauf unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat. Die gleichen Anforderungen müssen gelten, wenn die berechtigte Erwartung geschützt werden soll, dass eine Bewilligung nicht widerrufen wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er sich seit April 2008 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen und demnach die Auflagen gemäss der Verwarnung vom 13. November 2009 - sich künftig an die hiesigen Gesetze und hiesige Ordnung zu halten - ordnungsgemäss befolgt habe. Trotzdem sei seitens des AfM der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt worden. Folglich habe sich die verfügende Behörde offensichtlich widersprüchlich verhalten. In der Tat ist der Beschwerdeführer seit April 2008 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, denn die Taten, welche zur Verurteilung vom 14. September 2011 geführt haben, erfolgten bereits im Jahr 2005. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das AfM zum Zeitpunkt der genannten Verwarnung gar keine Kenntnis vom entsprechenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers hatte. Das AfM hat gemäss Art. 367 Abs. 2 lit. g StGB und Art. 367 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 366 Abs. 4 StGB nämlich nur Einsicht in Strafregisterdaten, welche die rechtskräftigen Verurteilungen betreffen, nicht aber hinsichtlich hängiger Strafverfahren. Der Beschwerdegegner macht also zu Recht geltend, dass die fremdenpolizeiliche Verwarnung vom 13. November 2009 lediglich aufgrund der bis zu diesem Datum rechtskräftig vorliegenden Urteile erfolgt ist und dass zu diesem Zeitpunkt bereits begangene aber noch nicht abgeurteilte oder (bis heute) unbekannte Straftaten naturgemäss nie von einer fremdenpolizeilichen Massnahme betroffen sind. Selbst wenn aber das AfM Kenntnis von den entsprechenden Straftaten gehabt hätte, wäre ein Zuwarten hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bis zur (rechtskräftigen) Verurteilung des Beschwerdeführers angezeigt gewesen. Denn es hätte noch immer die Möglichkeit eines Freispruchs bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung des AfM sowie unumkehrbare Dispositionen auf Seiten des Beschwerdeführers, sind nicht erfüllt. Eine Verletzung des Rechts auf Treu und Glauben ist deshalb zu verneinen.
E. 8 In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung gerechtfertigt sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegen-den Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 3. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_904/2013) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Juli 2013 (810 12 314) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Regina Schaub, Edgar Schürmann , Gerichtsschreiber i.V. Daniel Rüdin Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1615 vom 16. Oktober 2012) A. A. , türkischer Staatsangehöriger, geboren 1977, reiste am 19. Oktober 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Damals noch im Kanton B. wohnhaft wurde ihm am 31. Mai 2000 die Niederlassungsbewilligung C erteilt. Seit dem 23. Dezember 2003 wurde A. in der Schweiz wiederholt straffällig und ist zwischen dem 9. Februar 2004 und dem 20. April 2009 insgesamt fünf Mal zu Haft-, Gefängnisbzw. Freiheitsstrafen zwischen zehn Tagen und acht Monaten, teilweise verbunden mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.--, verurteilt worden. Drei der Haft- bzw. Gefängnisstrafen sowie eine Busse wurden dabei bedingt ausgesprochen, wobei zwei der Strafen wegen Rückfalls innerhalb der Probezeit in unbedingte Strafen umgewandelt worden sind. Die Verurteilungen betrafen zum einen Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 und das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer, wiederholt, wegen einfacher Körperverletzung - teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand - und Angriff verurteilt. B. Aufgrund der von A. verübten Straftaten ermahnte ihn am 13. November 2009 das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) sich künftig an die hiesigen Gesetze und hiesige Ordnung zu halten. Wegen 20 Betreibungen in der Höhe von Fr. 81'056.90, davon 8 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 21'908.90, wurde A. mit Schreiben vom 29. August 2011 vom AfM ein weiteres Mal verwarnt und dazu aufgefordert, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und seine Schulden nach Möglichkeit abzubezahlen. In beiden Schreiben wurde A. zudem darauf hingewiesen, dass die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen werden könne, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde bzw. in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. C. Am 14. September 2011 wurde A. sodann wegen unrechtmässiger Aneignung, Raubes, teilweise versuchter sowie teilweise vollendeter Nötigung, Freiheitsberaubung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten 13-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 27. März 2012 verfügte das AfM nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A. und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Als Begründung wurde angeführt, A. habe aufgrund der mehrfachen Verurteilungen wegen (Gewalt-)Delikten von insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. D. Gegen diese Verfügung erhob A. , vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, mit Eingabe vom 10. April 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2012, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung; alles unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Als Begründung führte der Regierungsrat an, dass mit der Verurteilung von A. durch das Strafgericht B. vom 14. September 2011 zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 13 Monaten ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 vorliege. Aus den zahlreichen Strafregistereinträgen von A. ergebe sich zudem die Erfüllung des Tatbestandes des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dies umso mehr, als bei A. bezüglich seines künftigen Legalverhaltens keine günstige Prognose gestellt werden könne. Schliesslich erfülle nach Ansicht des Regierungsrates auch die erhebliche und stetig anwachsende Verschuldung von A. (20 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 100'288.80 und 18 Verlustscheine von gesamthaft Fr. 59'427.95) den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Der Regierungsrat sah auch keinen Grund gegeben, die Niederlassungsbewilligung ermessensweise zu belassen und kam zum Schluss, dass die vom AfM angeordneten Massnahmen verhältnismässig seien. Im Übrigen könne A. weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 noch aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG etwas zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus hat der Regierungsrat aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde einerseits und mangels Bedürftigkeit von A. andererseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. F. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A. , wiederum vertreten durch Advokat Mustafa Ates, am 29. Oktober 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Beschluss des Regierungsrates vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und von der Wegweisung des Beschwerdeführers abzusehen. Zudem sei ihm sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Advokat Mustafa Ates zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. G. In der Beschwerdebegründung vom 3. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Kostenerlassantrages an seinen Rechtsbegehren fest. Er bestritt darin insbesondere nicht, dass mit dem Urteil des Strafgerichts B. vom 14. September 2011 zumindest formell ein Grund für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gegeben sei. Da jedoch keine Begründung bezüglich des genannten Urteils vorhanden sei, könne die für den vorliegenden Fall zentrale Frage nach der Schwere seines Verschuldens nicht geklärt werden. Zudem überschreite die bedingte Freiheitsstrafe von 13 Monaten die für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung geforderte Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr lediglich in geringem Masse, weshalb es sich um einen Grenzfall handle. Weiter seien seine übrigen Straftaten mehrheitlich Bagatelldelikte, welche Strafen von äusserst geringem Ausmass nach sich gezogen hätten. Der Beschwerdeführer argumentierte ausserdem, dass die Taten bereits mehrere Jahre zurücklägen und er sich seit April 2008 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen, mithin er die in der Verwarnung vom 13. November 2009 vom AfM genannten Auflagen ordnungsgemäss befolgt habe. Demnach habe sich das AfM durch seine Verfügung vom 27. März 2012 offensichtlich widersprüchlich verhalten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeugten seine Tathandlungen auch von keiner besonders kriminellen Energie oder von Gewaltpotential und angesichts des seit mehreren Jahren anhaltenden Legalverhaltens könne zudem nicht von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden. Somit bestehe kein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz. Schliesslich habe sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners, seine Verschuldung nicht erhöht, sondern verringert. So leiste er seit der Verwarnung des AfM vom 29. August 2011 regelmässig Abschlagszahlungen. Die Zunahme der Einträge im Betreibungsregister sei nicht auf tatsächlich neu entstandene Schulden zurückzuführen, sondern beruhe auf betreibungsrechtlichen Formalitäten. Gleich verhalte es sich mit den Verlust-scheinen. Es sei deshalb fraglich, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG und gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vorlägen. Jedenfalls sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung unverhältnismässig, insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz sowie des fehlenden Bezugs zur Türkei. Auf die weiteren Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2013 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat verwies zur Begründung auf seine Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 16. Oktober 2012. Er machte zudem geltend, dass sich das AfM nicht widersprüchlich verhalten habe, da die Verwarnung vom 13. November 2009 aufgrund der bis zu diesem Datum rechtskräftig vorliegenden Urteile erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt bereits begangene aber noch nicht abgeurteilte oder (bis heute) unbekannte Straftaten seien naturgemäss von einer fremdenpolizeilichen Verwarnung nie erfasst. Im Übrigen lebe der Beschwerdeführer noch immer nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen und insbesondere seine Steuerschulden nähmen laufend zu. Schliesslich hielt der Regierungsrat fest, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers bestehe, welches sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. Auf die weiteren Vorbringen wird - soweit notwendig - in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. I. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. März 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechts-vertreter sowie ein Vertreter des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die Aussagen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgt sind. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht in denjenigen Fällen, in denen das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen. In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrations-recht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.99 ff.). 3.2 Vorab kann festgehalten werden, dass das zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik bestehende Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930 keinen weitergehenden Schutz der anspruchsberechtigten Person gewährt als das AuG. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.3 Die Niederlassungsbewilligung verleiht grundsätzlich einen unbefristeten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz und ist ohne Bedingungen zu erteilen (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a), wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b) oder wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). In Art. 62 lit. b AuG ist geregelt, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde. 3.4 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid unter anderem auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als längerfristige Freiheitsstrafen und bilden einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Das Kriterium der längerfristigen Freiheitsstrafe kann dabei nicht durch Addition von verschiedenen kürzeren Freiheitsstrafen erfüllt werden. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Strafgerichts B. vom 14. September 2011 zu einer bedingten 13-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat damit den Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst grundsätzlich nicht bestritten wird. 3.5 Liegt keine längerfristige Freiheitsstrafe vor, kann vorliegend ein Bewilligungswiderruf nur gestützt auf die subsidiär anzuwendenden Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfolgen, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. eine entsprechende Gefährdung liegt gemäss Botschaft zum AuG etwa dann vor, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen die Rechtsordnung missachtet und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung (vgl. BBl 2002 3810). Ferner kann gemäss Bundesgericht die mutwillige Nichterfüllung öffentlichrechtlicher (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlicher (z.B. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen) Verpflichtungen in bedeutendem Umfang ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 36 f. zu Art. 62 mit Hinweisen, unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2007 vom 6. November 2007 E. 2.4 und 3.1). 3.6 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Jahren wiederholt die schweizerische Rechtsordnung missachtete, erwog die Vorinstanz, dass sein Verhalten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten sei. In der Tat wird mit Blick auf den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich, dass dieser zwischen 2003 und 2008 regelmässig delinquierte und dabei insbesondere auch vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückgeschreckt ist. Er wurde deswegen zu (teilweise bedingten) Freiheitsstrafen von gesamthaft mehr als 28 Monaten und Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 900.-- verurteilt. Die zahlreichen Strafen und Bussen blieben jedoch ohne Wirkung auf den Beschwerdeführer. Vielmehr setzte dieser seine Straftaten fort und steigerte sich dabei in der Deliktsbegehung von anfänglichen Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelwiderhandlungen über einfache Körperverletzung und Angriff sowie unrechtmässige Aneignung, Raub, Nötigung und Freiheitsberaubung hin zu Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Die Vorinstanz kam zudem zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bezüglich seines künftigen Legalverhaltens keine günstige Prognose gestellt werden könne, zumal die Rückfallrate bei Tätern mit mindestens zwei Vorverurteilungen bei 64.5 % liege. Deswegen sei der Tatbestand des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz umso mehr erfüllt. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass es sich bei den Straftaten mehrheitlich um Bagatelldelikte handle, welche lediglich Strafen von äusserst geringem Ausmass nach sich gezogen hätten. Er habe zudem bei den gegen die körperliche Integrität gerichteten Delikten in keiner Weise ohne nichtigen Grund sowie aus blosser Gewaltbereitschaft gehandelt, weswegen bei ihm eine allgemeine Gemeingefährlichkeit auszuschliessen sei. Angesichts seines seit mehreren Jahren anhaltenden Legalverhaltens könne schliesslich nicht ernsthaft von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden. Es könne somit nicht angenommen werden, dass ein erhebliches öffentliches Sicherheitsinteresse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz bestehe. 3.7 Wie bereits ausgeführt, kann auch die mutwillige Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen in bedeutendem Umfang einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen. Gemäss dem vom Kantonsgericht eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 9. April 2013 sind auf den Namen des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2010 20 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 91'795.55 und seit dem 1. Januar 1992 10 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 37'519.05 registriert. Dabei handelt es sich in erster Linie um Steuerschulden. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, dass - obwohl der Beschwerdeführer seit knapp zwei Jahren Abschlagszahlungen leiste und aufgrund seiner Anstellung bei der C. AG nun über ein geregeltes Einkommen verfüge - neue Betreibungen hinzugekommen seien. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung reicht der Beschwerdeführer dagegen verschiedene Unterlagen ein, die den aktuellen Fortschritt seiner Schuldentilgung verdeutlichen sollen. Danach lässt sich der Beschwerdeführer inzwischen von der Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft beraten, bezahlt im Rahmen der Lohnpfändung monatlich Fr. 910.-- und hat mit der Steuerverwaltung Basel-Landschaft bzw. der Gemeinde D. jeweils ein Zahlungsabkommen für die Staats- und direkten Bundessteuern bzw. Gemeindesteuern 2011 abgeschlossen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Verschuldung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht erhöht, sondern verringert habe. Denn die Zunahme der Einträge im Betreibungsregister sei nicht auf tatsächlich neu entstandene Schulden zurückzuführen, sondern beruhe auf betreibungsrechtlichen Formalitäten. Auch der Anstieg der Anzahl Verlustscheine sei nicht materieller Natur, sondern beruhe auf betreibungsrechtlichen Vorschriften. Folglich sei erwiesen, dass er bereits seit längerer Zeit in geregelten finanziellen Verhältnissen lebe und seine Schulden aus früherer Zeit regelmässig tilge und auch künftig sogar mit einer höheren Abschlagszahlung tilgen werde. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen der Verschuldung sei deshalb in keiner Weise zu rechtfertigen. Dagegen wendet der Beschwerdegegner jedoch ein, dass der Beschwerdeführer weder die Gemeindesteuern noch die Staats- und Bundessteuern 2011 und 2012 bezahlt habe. Daraus erhelle sich, dass der Beschwerdeführer keineswegs in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe und seine Steuerschulden laufend zunähmen. Die Vorinstanz kam so auch zum Schluss, dass der Tatbestand des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenfalls aufgrund der erheblichen und stetig anwachsen-den Verschuldung des Beschwerdeführers erfüllt sei. 3.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits in wiederholter als auch erheblicher Weise und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen die hiesige Rechtsordnung missachtet und sich andererseits in den vergangenen Jahren stetig und in erheblichem Ausmass verschuldet hat. Da jedoch bereits unbestritten der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben ist, kann letztlich offen gelassen werden, ob die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers bzw. die Nichterfüllung seiner öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen für sich genommen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllen. 4.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Integrationsgrad, die persönlichen Verhältnisse sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1 und 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1; Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.31; vgl. auch Art. 96 AuG). 4.2 Es kann zunächst festgehalten werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers geeignet sind, die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. Da die verfolgten Zwecke nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden können, ist auch das zweite Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahmen auch verhältnismässig im engeren Sinne sind. 4.3.1. Hinsichtlich des Kriteriums der Schwere des Verschuldens ist vorab festzuhalten, dass es dabei lediglich um das Verschulden betreffend desjenigen Verhaltens des Beschwerdeführers geht, welches zur Verurteilung vom 14. September 2011 geführt hat. Denn es ist die mit diesem Urteil ergangene 13-monatige Freiheitsstrafe, welche den vorliegend massgebenden Widerrufsgrund erfüllt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass bezüglich des genannten Urteils keine Begründung des Strafgerichts vorliege, weshalb die Frage nach der Schwere seines Verschuldens nicht geklärt werden könne. Aus dem Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts B. vom 13. September 2013 ergebe sich aber, dass der Beschwerdeführer offenbar per Zufall in die Begehung der ihm vorgehaltenen Delikte verwickelt worden sei. So seien er und sein Kollege auf offener Strasse von mehreren ihnen unbekannten Personen gefragt worden, ob sie ihnen beim Einfordern ihres Geldes in einem Salon behilflich sein könnten, worauf sich der Beschwerdeführer sodann eingelassen habe. Sein Tatbeitrag habe einzig darin bestanden, dass er mitgegangen sei und vor der Türe des entsprechenden Salons "Schmiere" gestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei beim Tathergang von einem äusserst geringen Verschulden seinerseits auszugehen. Dies sei offenbar von der Strafrichterin bei der Strafzumessung ebenfalls berücksichtigt worden, bzw. schlage sich in der gegen ihn geringfügig ausgefallenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten mit bedingtem Vollzug im Verhältnis zu sechs Delikten nieder. Demgegenüber führte die damals vorsitzende Strafgerichtspräsidentin, in einer an den Beschwerdegegner gerichteten E-Mail vom 4. Februar 2013, zur Begründung des Strafmasses aus, dass der Beschwerdeführer (zusammen mit Mitbeschuldigten) fünf wehrlose Prostituierte in deren Räumlichkeiten überfallen und massiv eingeschüchtert habe, wobei das Motiv darin bestanden habe, einem Mitbeschuldigten bei der Geldeintreibung zu helfen. Der Beschwerdeführer habe dabei einer Frau zwei Ohrfeigen geschlagen. Schliesslich fügte die Strafgerichtspräsidentin an, dass die Anklageerhebung erst etwa sechs Jahre nach dem Tatzeitpunkt erfolgt sei, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Der Beschwerdegegner macht demnach zu Recht geltend, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bloss vor der Türe "Schmiere" gestanden hat. Zudem lässt sich das angeblich geringfügig ausgefallene Strafmass wohl eher mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots als mit einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers erklären. Ein äusserst geringes Verschulden des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten nämlich nicht angenommen werden. Vielmehr ist von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, insbesondere deshalb, weil er - gemäss eigener Aussage - sogar fremden Leuten, die ihn zufällig auf der Strasse ansprechen, hilft, mit Gewalt Geld einzutreiben. 4.3.2 Im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung in die Abwägung einzubeziehen sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 4c). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim Beschwerdeführer zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation", trotzdem gilt es nach dem Gesagten zu berücksichtigen, dass er sich seit bald 23 Jahren in der Schweiz aufhält, so dass in Bezug auf seine Person von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch eine schlechte Integration eine lange Aufenthaltsdauer relativieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.2). In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, bei Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung nicht ausgeschlossen ist. Daneben hat auch die Beurteilung der Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ein gewisses Gewicht. Ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens kommt diesem Aspekt jedoch nicht vorrangige Bedeutung zu und es muss im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2007 vom 12. November 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3.3 Betreffend die berufliche Integration ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Schule zwar erfolgreich eine Anlehre als Landschaftsgärtner absolvierte, danach aber lange Zeit nicht vollumfänglich Anschluss auf dem Arbeitsmarkt fand. So war seine Erwerbstätigkeit - nach eigenen Aussagen - immer wieder von Unterbrüchen geprägt. Erst seit August 2010 und damit im Alter von knapp 33 Jahren arbeitet der Beschwerdeführer als Lagerarbeiter in einer festen Anstellung mit einem Vollzeitpensum. Demnach ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in Bezug auf seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer guten beruflichen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Schliesslich übt der Beschwerdeführer nicht eine für die Schweiz unentbehrliche Tätigkeit aus. 4.3.4 Der Beschwerdeführer spricht zwar neben Türkisch auch Deutsch. Im Übrigen muss jedoch das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, welches als weiterer Teilgehalt bei der Bestimmung seines Integrationsgrades zu berücksichtigen ist, angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. E. 3.6 hiervor) und der hohen Verschuldung (vgl. E. 3.7 hiervor) als überwiegend negativ gewertet werden. Positiv zu würdigen ist hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2008 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tatsache, dass er seit einiger Zeit regelmässig Zahlungen an das Betreibungsamt leistet. Gleichzeitig muss beim Beschwerdeführer - zumindest statistisch - von einem erheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden (vgl. E. 3.6 hiervor; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/ de/index/themen/19/04/03/01/05/01.html). Die Abschlagszahlungen können zudem nicht als freiwillig im eigentlichen Sinne bezeichnet werden, da sie im Rahmen des Pfändungsvollzugs erfolgen. Des Weiteren ist in absehbarer Zeit nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Schuldensituation zu rechnen, da eine weitergehende Schuldentilgung neben den monatlichen Lohnpfändungen beim jetzigen Einkommen des Beschwerdeführers praktisch unmöglich ist und zudem laufend neue Steuerforderungen hinzukommen. Es gilt in diesem Zusammenhang letztlich festzuhalten, dass das Wohlverhalten des Beschwerdeführers angesichts des laufenden Verfahrens nicht anders zu erwarten ist, weshalb seine übrigen Bemühungen zur Schuldentilgung (Beratung bei der Fachstelle für Schuldenfragen und Zahlungsabkommen betreffend Steuerschulden) in diesem Kontext zu sehen sind und nicht ausschlaggebend sein können. 4.3.5 Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss, dass der Integrationsgrad des Beschwerdeführers keineswegs mit seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz übereinstimmt. 4.3.6 Eine Rückkehr in die Türkei ist für den Beschwerdeführer sicherlich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, da er dort lediglich seine Kindheit bis zum Alter von 13 Jahren verlebte. Immerhin gab er im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör gegenüber dem AfM an, dass noch Onkel, Tanten und Cousins in der Türkei leben würden. Auch wenn der Beschwerdeführer - wie er selbst sagt - keinen engen Kontakt zu diesen Verwandten in der Türkei hat, ist er in seinem Heimatland nicht völlig auf sich allein gestellt. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, kann der Beschwerdeführer die Beziehungen zu seinen Verwandten und Bekannten sowie zu seiner Freundin in der Schweiz mittels gegenseitigen Besuchen und modernen Kommunikationsmöglichkeiten pflegen. Aufgrund seines Alters sowie seiner gesundheitlichen Situation ist beim Beschwerdeführer von einer umfassenden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3.3 hiervor) hat der Beschwerdeführer eine Anlehre als Landschaftsgärtner absolviert und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Lagerarbeiter, wodurch er auch realistische Aussichten hat, in seiner Heimat beruflich Fuss fassen zu können. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist. Unter diesen Umständen ist eine Ausreise in die Türkei nicht unzumutbar, auch wenn er sein Herkunftsland in den vergangenen knapp 23 Jahren nur noch von Ferienaufenthalten kennt. 4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner langen Anwesenheitsdauer weder in persönlicher, sozialer noch wirtschaftlicher Hinsicht genügend integriert. Zwar ist dem Umstand Rechnung zu Tragen, dass er in jüngster Vergangenheit nicht mehr strafrechtlich aufgefallen ist und in der Schweiz auch seine Eltern, Geschwister, Bekannte sowie seine Freundin leben. Aufgrund der Schwere seines Verschuldens, der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und der hohen finanziellen Verschuldung besteht allerdings ein gewichtigeres ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an seiner Wegweisung. Zudem dürfen generalpräventive Gesichtspunkte bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 7.4 und 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung ist demnach auch verhältnismässig im engeren Sinne. 5. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Kernfamilie, namentlich die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten wegen körperlicher oder geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit, die eine dauernde Betreuung nötig macht, in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d). Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er steht auch nicht in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich sodann ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht. Es sind vielmehr besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Solche qualifizierten Bindungen zur Schweiz liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. 6.1 Im angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2012 hat die Vorinstanz, die in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien ausführlich geprüft. Dabei hielt sie fest, dass angesichts der kriminellen Vergangenheit und der Verschuldung des Beschwerdeführers starke öffentliche Interessen an seiner Fernhaltung aus der Schweiz bestünden. Die Vorinstanz erwog aber auch, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland, in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, sicherlich sehr hart sei. In Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer sei er jedoch eher schlecht integriert, weshalb schliesslich am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers durch das AfM nichts auszusetzen sei. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die sich gegenüberstehenden Interessen sorgfältig abgewogen und somit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. 6.2 Die Vorinstanz hat ebenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zutreffend gewürdigt und das Vorliegen eines Härtefalls - unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die Ermessens- und Verhältnismässigkeitsprüfung - zu Recht verneint. Die mit einer Rückkehr verbundenen anfänglichen Schwierigkeiten bei der Eingliederung im Heimatland genügten nämlich nicht, um vorliegend einen Härtefall anzunehmen. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich das AfM durch Erlass seiner Verfügung vom 27. März 2012 widersprüchlich verhalten hat und somit eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV vorliegt. In Bezug auf den Vertrauensschutz im Ausländerrecht hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen entschieden, dass das in Art. 9 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben nach den Umständen, jedoch nur in engen Grenzen, ein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung verleihen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person auf falsche Auskünfte der zuständigen Behörde vertraut und gestützt darauf unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat. Die gleichen Anforderungen müssen gelten, wenn die berechtigte Erwartung geschützt werden soll, dass eine Bewilligung nicht widerrufen wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er sich seit April 2008 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen und demnach die Auflagen gemäss der Verwarnung vom 13. November 2009 - sich künftig an die hiesigen Gesetze und hiesige Ordnung zu halten - ordnungsgemäss befolgt habe. Trotzdem sei seitens des AfM der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt worden. Folglich habe sich die verfügende Behörde offensichtlich widersprüchlich verhalten. In der Tat ist der Beschwerdeführer seit April 2008 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, denn die Taten, welche zur Verurteilung vom 14. September 2011 geführt haben, erfolgten bereits im Jahr 2005. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das AfM zum Zeitpunkt der genannten Verwarnung gar keine Kenntnis vom entsprechenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers hatte. Das AfM hat gemäss Art. 367 Abs. 2 lit. g StGB und Art. 367 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 366 Abs. 4 StGB nämlich nur Einsicht in Strafregisterdaten, welche die rechtskräftigen Verurteilungen betreffen, nicht aber hinsichtlich hängiger Strafverfahren. Der Beschwerdegegner macht also zu Recht geltend, dass die fremdenpolizeiliche Verwarnung vom 13. November 2009 lediglich aufgrund der bis zu diesem Datum rechtskräftig vorliegenden Urteile erfolgt ist und dass zu diesem Zeitpunkt bereits begangene aber noch nicht abgeurteilte oder (bis heute) unbekannte Straftaten naturgemäss nie von einer fremdenpolizeilichen Massnahme betroffen sind. Selbst wenn aber das AfM Kenntnis von den entsprechenden Straftaten gehabt hätte, wäre ein Zuwarten hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bis zur (rechtskräftigen) Verurteilung des Beschwerdeführers angezeigt gewesen. Denn es hätte noch immer die Möglichkeit eines Freispruchs bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung des AfM sowie unumkehrbare Dispositionen auf Seiten des Beschwerdeführers, sind nicht erfüllt. Eine Verletzung des Rechts auf Treu und Glauben ist deshalb zu verneinen. 8. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung gerechtfertigt sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegen-den Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 3. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_904/2013) erhoben.